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Nebenjobs - was ist erlaubt?

27. September 2022

Ein Nebenjob lohnt sich für Arbeitnehmer in mancher Hinsicht. Aber er lässt sich nicht immer mit dem Hauptberuf vereinbaren. Experten erklären, was für die Arbeit neben dem „richtigen“ Job gilt und welches Mitspracherecht Arbeitgeber haben.

Der eine kellnert in den Abendstunden, eine andere verkauft Selbstgemachtes über das Internet, eine andere berät Start-ups: Das Spektrum möglicher Nebenjobs ist groß. Die Art und Weise, wie sie ausgeübt werden, ebenfalls: da gibt es zum Beispiel die Angestellte auf Minijob-Basis oder den selbstständigen Kleinunternehmer. Aber nicht immer passt das mit dem Hauptberuf zusammen. Welche Rechte Arbeitgeber haben:

Juristisch korrekt spricht man von einer Nebentätigkeit. „Wie das Wort sagt, ist eine Nebentätigkeit eine Tätigkeit, die man zusätzlich zu einer bestehenden Haupttätigkeit ausübt“, sagt Natalia Hoffmann vom DGB Rechtsschutz.

„Zeitlich ist die Nebentätigkeit geringer ausgeprägt als die Hauptbeschäftigung“, so Volker Vogt, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Hamburger Büro der Kanzlei Schomerus.
Inwieweit wird der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert?

Auf jeden Fall gilt: Wo eine Haupttätigkeit ist, gibt es bereits einen Chef oder eine Chefin – und die müssen Bescheid wissen, wenn ihr Arbeitnehmer nebenher arbeiten möchte.

In den meisten Arbeits- und Tarifverträgen ist eine Klausel enthalten, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden muss. „Seit dem ersten August 2022 gilt ein geändertes Nachweisgesetz“, sagt Natalia Hoffmann. „Demnach sind Arbeitgeber gut beraten, das in den Vertrag aufzunehmen.“

Aber auch wenn das nicht ausdrücklich drinstehen sollte, müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber informieren. Und zwar über wichtige Eckdaten, also: Was ist das für ein Job und zu welcher Zeit will ich ihn ausüben. „Es gilt eine Anzeigepflicht und wenn man die verletzt, hat das mögliche Sanktionen zur Folge“, sagt Volker Vogt.
Darf der Arbeitgeber seinen Angestellten die Nebentätigkeit auch verbieten?

Es gibt nur eine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht. „Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit zwar untersagen, aber das muss er gegebenenfalls gerichtlich belegen“, sagt Vogt. „Er kann aber nicht seinem Angestellten nach Gutsherrenart sagen: Letzten Monat war deine Arbeitsleistung nicht so gut, deshalb genehmige ich die Nebentätigkeit nicht.“

Manches kann aber auch gegen die Nebentätigkeit sprechen. „Die Arbeitszeiten müssen passen“, sagt Hoffmann. So kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht nachts im Nebenjob arbeiten und morgens unausgeruht zur Arbeit kommen. Hier müssen elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden.

Zudem darf es keine entgegenstehenden Wettbewerbsinteressen geben. „Wenn ich in der Nebentätigkeit in Konkurrenz zu meinem Arbeitgeber trete, kann er diese untersagen“, sagt Vogt.
Sollte das Ganze schriftliche festgehalten werden?

Im Idealfall teilen Arbeitnehmer ihre Nebentätigkeit schriftlich mit. Nicht selten auch mit Zugangsbestätigung von Seiten des Arbeitgebers, verrät Arbeitsrechtlerin Hoffmann: „So hat der Arbeitnehmer einen Nachweis im Falle des Bestreitens, dass die Nebentätigkeit angezeigt wurde.“ Volker Vogt schlägt vor, das Ganze im Arbeitsvertrag oder durch Vertragszusatz festzuhalten. „Beide Parteien wissen dann, woran sie sind und welche Tätigkeit dem Arbeitnehmer noch erlaubt ist.“
Gilt eine Zustimmung für immer?

Erstmal gilt die Zustimmung des Arbeitgebers unbegrenzt. Aber es kann auch Gründe geben, dass er von heute auf morgen dem Mitarbeiter die Nebentätigkeit verbietet. „Oft nehmen Arbeitnehmer die Ruhezeiten nicht so ernst. Das sind Fälle, die dann häufig vor Gericht landen“, sagt Fachanwalt Vogt.

Allerdings: „Der Arbeitgeber ist in der Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es zu einer Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nebentätigkeit kommt“, sagt Vogt. Kann er das etwa durch Zeugenaussagen belegen, darf er den Nebenjob umgehend verbieten. dpa

Quelle: dhz deutsche-handwerks-zeitung online

Bild: Pixabay

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