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Elektronische Kassensysteme

29. September 2016

Gibt es steuerliche Ausnahmen zur elektronischen Kassenführung ab 1.1.2017?

Rund um das Thema Registrierkassenpflicht tauchen immer wieder Fragen auf. Wie sieht es zum Beispiel mit steuerlichen Ausnahmen aus? Die Antwort gibt unser aktueller Steuertipp.

Der Jahreswechsel rückt immer näher und damit die Verpflichtung, seine elektronische Registrierkasse aufrüsten zu müssen. Ein Leser schilderte der Deutschen Handwerks Zeitung ein Problem, dass wohl kein Einzelfall sein dürfte. Der Leser möchte seinen Handwerksbetrieb im dritten Quartal 2017 schließen. Einen Nachfolger hat er nicht. Er würde für die Restlaufzeit alle Umsätze wie derzeit mit Z- Bons nachzuweisen. Muss er für diese paar Monate seine elektronische Registrierkasse tatsächlich noch umrüsten, sprich viel Geld investieren?

Eine gesetzliche Ausnahmeregelung wie bei der elektronischen Übermittlungsverpflichtung der Steuererklärungen nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung gibt es für die elektronische Kassenführung nicht. Der Leser müsste also tatsächlich seine veraltete elektronische Registrierkasse aufrüsten. Die Vorgaben dazu finden sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010.

Denkbare Ausnahmen zur Verpflichtung ab 1.1.2017
Für ältere Handwerker, die in absehbarer Zeit ihren Betrieb aufgeben möchten, empfiehlt sich in Punkto elektronischer Kassenführung ab 1.1.2017 folgende Vorgehensweise:

• Zeichnen Sie Ihre Umsätze bisher im Rahmen einer offenen Ladenkasse auf, können Sie das auch ab dem 1.1.2017 tun. Sie sind nicht verpflichtet, auf eine elektronische Registrierkasse umzusteigen.

• Zeichnen Sie Ihre Umsätze über eine veraltete elektronische Registrierkasse auf und die Aufrüstung zum 1.1.2017 lohnt sich nicht mehr, weil Sie 2017 Ihren wohlverdienten Ruhestand antreten, sollten Sie sofort aktiv werden.

• Schalten Sie Ihren Steuerberater ein und bitten Sie ihn, beim Finanzamt einen Antrag zu stellen, dass Sie aus Billigkeitsgründen von der Aufrüstungsverpflichtung zum 1.1.2017 entbunden werden.

• Als Begründung geben Sie die zeitnahe Betriebsaufgabe an. Zusätzlich sollte ausführlich erläutert werden, wie Sie die Kassenumsätze nachweisen können und welche Belege der Kasse Sie überprüfbar aufbewahren.

Steuertipp
Da es bis zum Jahreswechsel nicht mehr viel Zeit ist, sollten Sie umgehend tätig werden und versuchen, das Problem mit dem Finanzamt zu klären. Lässt sich das Finanzamt nicht erweichen, kann es passieren, dass das Finanzamt das Jahr 2017 sehr genau unter die Lupe nimmt und bei Nichtaufrüstung dem Umsatz einen bestimmten Betrag hinzuschätzt. Wie hoch dieser Betrag ist und ob es überhaupt zu einer Zuschätzung kommt, hängt entscheidende davon ab, wie hoch Ihre Kassenumsätze sind. Auch hier sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater führen.

Quelle: DHZ – Recht + Steuer v. 19.09.2016

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