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Umsatzsteuer: Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage

06. Oktober 2014

Im Steuerrecht unterscheidet man alte und neue Photovoltaikanlagen. Alt sind Anlagen, die bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden. Um eine neue Photovoltaikanlage handelt es sich, wenn die Anlage ab dem 1. April 2012 ans Netz gegangen ist. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell ein ausführliches Infoschreiben zur Thematik „Photovoltaikanlage & Umsatzsteuer“ veröffentlicht.

Im Fokus dieses Infoschreibens (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 19.9.2014; Az. IV D 2 – S 7124/12/10001-02) stehen Neu-Anlagen, also Photovoltaikanlage mit Inbetriebnahme ab dem 1.4.2012. Für solche Neu-Anlagen gilt umsatzsteuerlich Folgendes:

Der vom Betreiber der Photovoltaikanlage selbstverbrauchte Strom wird vom Energieunternehmen für solchen Neuanlagen nicht mehr vergütet.
Die Photovoltaikanlage kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bereits bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 Prozent zugeordnet werden. Vorteil der Zuordnung: Das Finanzamt erstattet die Vorsteuer aus dem Kaufpreis der Anlage.
Der selbstverbrauchte Strom führt umsatzsteuerlich zu einer umsatzsteuerlichen unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG).
Die unentgeltliche Wertabgabe, für die Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen werden muss, errechnet sich folgendermaßen: Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis die angefallenen Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

In dem Schreiben finden Betreiber von Photovoltaikanlagen erklärende Beispiele zur Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Wertabgabe bei selbstverbrauchtem Strom.

Tipp: In der Praxis treten immer wieder auch Fragen auf, wenn ein Betreiber einer Photovoltaikanlage zum Kauf der Anlage einen Zuschuss von seiner Gemeinde erhält. Wie muss dieser Zuschuss bei der Einkommensteuer behandelt werden. Sie haben nach R 6.5 Abs. 2 EStR ein Wahlrecht. Sie können den Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Alternativ dürfen Sie den Zuschuss von den Anschaffungskosten der Anlage abziehen und nur noch den Restwert über die nächsten 20 Jahre verteilt abschreiben.

Quelle: DeutscheHandwerksZeitung online

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