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Corona: Neue Regelungen ab 12.01.2022

12. Januar 2022

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung des Landes erneut geändert, und zwar zum 12.01.2022.

Die konsolidierte Fassung der CoronaVO, gültig ab 12.01.2022, finden Sie unten stehen zum anklicken; ebenso die Kurzübersicht der ab dem 12.02.2022 geltenden Maßnahmen.

 

Hier eine kurze Zusammenfassung der maßgeblichen Änderungen:

  • Die Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen trotz der Unterschreitung der Schwellenwerte für die Alarmstufe II. Zur Begründung wird die rasche Verbreitung der Omikron-Variante angeführt, die die Inzidenzen wieder ansteigen lässt. Baden-Württemberg friert damit die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben, § 1 Abs. 2 CoronaVO.
  • FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht (B. im Einzelhandel – auch Autohandel und Tankstellen sowie in Kundenbereichen von Werkstätten) müssen ab dem 12.01.2022 alle Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.

Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten (also nicht für die Beschäftigten in Verkaufsräumen bzw. in der Werkstatt). Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes, § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO, eine „normale“ medizinische Maske ist hier ausreichend.

  • Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr, § 16 Abs. 1 CoronaVO
  • Die CoronaVO tritt spätestens mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.

 

Land verkürzt und vereinfacht Quarantäne für Kontaktpersonen

 Mit Blick auf die rasante Verbreitung der Omikron-Variante und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz entsprechend in Kürze außerdem die Quarantäne für Kontaktpersonen.

Das bedeutet die geplante Anpassung für Infizierte voraussichtlich konkret:

  • Positiv getestete Personen / Infizierte können die Absonderung (ohne vorherige Freitestung) nun einheitlich nach 10 Tagen beenden.
  • Ab Tag 7 der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich

Für Kontaktpersonen gilt:

  • Ohne Freitestung: ebenfalls 10 Tage Absonderung
  • Ab Tag 7 Freitestung ebenfalls möglich
  • Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen (bis max. 3 Monate nach Infektion bzw. Impfung) sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.

 

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis

Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2GPlus gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.

 

Für mehr Informationen klicken Sie bitte die nachfolgenden Links an:

Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_12012022

CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_12012022

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