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Corona: Neue Regelungen am 20.12.2021

20. Dezember 2021

Mit Beschluss vom 17.12.2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft.

Wesentliche Änderungen mit direkten Folgen fürs Handwerk sind dieses Mal nicht enthalten. Einige Klarstellungen sind erfolgt und in Behörden gilt künftig 3G.

Dennoch hier einige Änderungen ab dem 20.12.2021 im Überblick:

  • §6a CoronaVO neu gefasst.
    – Abs. 1 Zur Überprüfung von Nachweisen verpflichtete Betreiber*innen, Veranstalter*innen und Anbieter*innen müssen Identität in der Regel mit amtlichem Ausweisdokument abgleichen.
    – Abs. 3 Es besteht die Verpflichtung, den Nachweis auf elektronischem Weg zu überprüfen.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II, §14 Abs. 1a CoronaVO neu
  • §17c CoronaVO neu: In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

Mehr hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden beiden Anlagen:

Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_27122021

CoronaVO_konsolidierte_Fassung_ab_211220

Das BMAS hat die vielen offenen Fragen zu 3G zum Anlass genommen, seine FAQs zum betrieblichen Infektionsschutz zu überarbeiten. Die FAQs mit Stand vom 16. Dezember sind unter dem folgenden Link abrufbar: << für mehr Infos hier klicken >>

 

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