Aktuell

Wiedereinführung der telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Die Landesregierung hat die aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg (CoronaVO BW) bis zum 19.09.2022 verlängert: <<<zur aktuelle Verordnung hier klicken>>> Eine inhaltliche Änderung erfolgte nicht. Die bestehenden Corona-Basisschutzmaßnahmen werden somit bis 19.09.2022 fortgeführt. Unter anderem besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken bei der Nutzung des

Digitales Berichtsheft – Für und Wider
Das Berichtsheft kann auch in digitaler Form geführt werden. Welche Apps man dafür nutzen kann, welche Vorteile und Herausforderungen der elektronische Ausbildungsnachweis mit sich bringt und was dies für Ausbilder und Azubis in der Praxis bedeutet, hierüber gibt der folgende Artikel aus der Deutschen Hadnwerks

Ab 01. August gelten neue Regelungen
im Teilzeit- und Befristungsgesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Berufsbildungsgesetz. Durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie wurde nicht nur das Nachweisgesetz, sondern auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert. Auch hier hat der ZDH die Änderungen in einer Synopse zusammengefasst:

Arbeitgeber müssen Arbeitsverträge nachbessern
Wer ab 1. August 2022 neue Mitarbeiter einstellt, ist verpflichtet, mehr Arbeitsbedingungen schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten. Denn ab dann gilt ein neues Nachweisgesetz. Künftig muss z. B. im Vertrag stehen: – die Dauer der Probezeit (sofern vereinbart) – die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung sowie

Elektronische Übermittlung an die gesetzliche Rentenversicherung
Betriebe müssen gem. § 28p Abs. 6a SGB IV ab dem 01.01.2023 ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Eine Ausnahme kann auf Antrag bis zum 31.12.2026 gewährt werden. Es besteht die Möglichkeit, mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer

Achtung bei Werkvertrag als Fernabsatzvertrag
Bekanntlich greift das 14-tägige Widerrufsrecht, wenn ein Werkvertrag vor Ort beim Kunden als Verbraucher geschlossen wird. Problematisch wird es auch, wenn ein Betrieb Angebote lediglich auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses abgibt oder Arbeiten nur telefonisch vereinbart werden, sodass sich Betrieb und Kunde weder bei der Vertragsanbahnung